Fahrräder darf der Mieter sowohl in seiner Wohnung, soweit geeignete Unterstellmöglichkeit vorhanden, als auch in seinem Keller unterstellen, weil von einem Fahrrad keine Gefahr für die gemieteten Räume ausgeht. Im Hausflur, Kellergang usw. darf ein Fahrrad grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters abgestellt werden, es sei denn, dass anderweitiger Abstellraum nicht vorhanden ist. Die gilt auf für das Abstellen des Fahrrades auf dem Hof.
Rechtsanwalt Andre Brüggemann
Ihr Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht, Fachanwalt für Verkehrsrecht