Ein allgemeines Besuchsverbot ist unzulässig. Der Vermieter hat kein Recht, dem Mieter Vorschriften über den Empfang von Besuchern zu machen. In der Mietwohnung bestimmt allein der Mieter (BVerfG)
Rechtsanwalt Andre Brüggemann
Ihr Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht, Fachanwalt für Verkehrsrecht