Kein Rechtsanspruch auf Einhaltung der ermittelten Werte
Der Mieter/Käufer/Pächter des Gebäudes kann aus dem Energieausweis inhaltlich keine Rechte herleiten. Hintergrund ist, dass sich aus dem Energieausweis das Maß des zukünftig zu erwartenden Energieverbrauchs nicht ableiten lässt. Somit kann der Mieter/Käufer/Pächter auch keine Forderungen oder Mietminderungsansprüche gegen den Eigentümer geltend machen. Auch besteht kein Anspruch darauf, dass der Eigentümer die im Energieausweis enthaltenen Modernisierungstipps annimmt und entsprechend umsetzt.
Gültigkeitsdauer – 10 Jahre (§ 17 EnEV 2009)
Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt 10 Jahre. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag der Ausstellung (§ 17 Abs. 6 EnEV 2009). Diese Regelung gilt sowohl für den Verbrauchs- als auch Bedarfsausweis. Nach Ablauf von 10 Jahren ist der Energieausweis neu zu erstellen.
Vorlage nur auf Verlangen
Der Hauseigentümer ist im Übrigen nur dann zur Vorlage eines Energieausweises verpflichtet, wenn dies von dem Mieter/Käufer/Pächter ausdrücklich verlangt wird. Von sich aus muss der Eigentümer nicht tätig werden.
Kein Anspruch auf Energieausweis bei bestehendem Mietverhältnis
Ausweislich der Bestimmung des § 16 Abs. 2 EnEV 2007 kann ein Mieter, dessen Mietverhältnis bereits läuft, von seinem Vermieter die Vorlage eines Energieausweises nicht verlangen. Dieser Anspruch besteht nur dann, wenn eine Wohnung „neu“ vermietet wird.
Öffentlicher Aushang bei Nichtwohngebäuden
In Nichtwohngebäuden und Gebäuden mit einer Nutzfläche von mindestens 1.000 m² ist der Energieausweis für alle gut sichtbar auszuhängen.
Rechtsfolgen bei Nichtzeigen/ Nichtvorhandensein eines Energieausweises
Auf Verlangen des potenziellen Mieters/Käufers/Pächters ist der Energieausweis zugänglich zu machen (vorzulegen). Für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht gefolgt wird, droht dem Vermieter/Verkäufer/Verpächter ein Bußgeld von bis zu 15.000 €. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 2, 1. Alternative EnEV 2009; § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG.
Gleiches gilt für nicht bzw. nicht vollständiges Zugänglichmachen des Energieausweises durch entsprechenden Aushang.
Welche Auswirkungen hat der Energiepass im laufenden Mietverhältnis?
Dem Mieter stehen keine Mietminderungsrechte zu, wenn die im Energieausweis ausgewiesene energetische Qualität des Gebäudes tatsächlich nicht besteht. Ebenso wenig ergeben sich Schadenersatzansprüche, wenn der Mieter etwa direkt mit dem Energieversorger höhere Verbräuche abrechnen muss als sie im Energiepass ausgewiesen sind. Auch wenn der Energieausweis bei der Neuvermietung vorzulegen ist, wird er nicht zum Bestandteil des Mietvertrags und damit erst recht nicht zu einer zugesicherten Eigenschaft. Denn der Vermieter hat keinerlei darauf gerichteten Erklärungswillen, sondern genügt schlicht seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Vorlage des Energiepasses. Der Energiepass ist auch nicht mit dem Mietvertrag zu verbinden und wird dadurch nicht Vertragsbestandteil. Er ist nur vorzulegen. Der Ausweis bleibt im Eigentum des Vermieters.