Der Vermieter ist mietrechtlich ( § 535 Satz 2 BGB ) dazu verpflichtet, das Mietobjekt während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Treten während der Mietzeit Schäden oder Mängel am Mietobjekt auf, so ist der Vermieter zur Instandsetzung verpflichtet. Dies gilt völlig unabhängig davon, welche Schadensursache im Einzelnen vorliegt, sofern der Schaden nicht selbst vom Mieter verursacht wurde. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Wohnraumvermietung als auch für Gewerbemiete. Der Vermieter muss also alle Schäden am Gebäude, die von einem Einbrecher verursacht werden auf eigene Kosten beseitigen.

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