Wer ist für die Schneeräumung zuständig?
Grundsätzlich ist der Vermieter bzw. Eigentümer des Hausgrundstücks dazu verpflichtet, den winterlichen Räum – und Streudienst auszuführen bzw. zu organisieren.
Welche Flächen müssen geräumt werden?
Die Räumung bezieht sich auf die privaten Zugangswege und Zufahrtswege, sowie auf öffentliche Verkehrsflächen und Gehwege. Regelmäßig bestimmen die Ortssatzungen der Städte und Gemeinden entsprechendes.
Kann der Vermieter den Mieter mit der Räumung verpflichten?
Ja, das kann durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag selbst oder in der Hausordnung erfolgen. Allerdings wird die Übertragung der Streupflicht auf Mieter in Formularverträgen und Hausordnungen in der Regel von den Gerichten sehr kritisch gesehen. Zum Beispiel :
OLG Dresden 7. Zivilsenat, Beschluß vom 20. Juni 1996, Az: 7 U 905/96: Die Haftung des Mieters ist jedenfalls zweifelhaft, da vorliegend der Vermieter den Winterdienst durch eine Hausordnung auf die Mietparteien abgewälzt hat. Zunächst ist eine einseitige Veränderung der Hausordnung durch den Vermieter nur dann möglich, wenn sie vertraglich vorbehalten ist (Schmid, Die Hausordnung in Mietshäusern, WM 1987, 71). Selbst wenn man vorliegend davon ausgehen könnte, steht in Zweifel, ob die Auferlegung des Winterdienstes auf die Mieter durch eine Hausordnung nicht wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des § 307 BGB unwirksam ist.
Kann der Vermieter auch nachträglich das Schneeräumen auf den Mieter abwälzen?
Beachten sollte der Vermieter, dass er eine Hausordnung – ist sie einmal Bestandteil des Mietvertrages geworden – nur mit Zustimmung der Mieter abändern kann.
Der Vermieter kann daher keinen Räum- und Streudienst nachträglich ohne Zustimmung der Mieter einführen. Das muss im Mietvertrag geregelt sein oder später nachträglich (mit Zustimmung der Mieter ) geregelt werden.
Enthält die Hausordnung eine Klausel, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, die Hausordnung einseitig zu ändern, so muss er in jedem Fall die Mieter von der Änderung in vollem Umfang benachrichtigen. Diese Klausel macht es für den Mieter schwierig zu erkennen, welche Klausel der Hausordnung nun gerade und ab welchem Zeitpunkt gilt. Es liegt deshalb nahe, davon auszugehen, dass solche „Änderungsklauseln“ nicht mit dem Transparentgebot für Verträge (§307 BGB) zu vereinbaren sind und daher unwirksam ist.
Kann der Mieter von dieser Verpflichtung befreit werden?
Ja, Mieter, die aufgrund ihrer Gebrechlichkeit keinen Winterdienst ausführen können, können vom Vermieter ihre Entbindung von dieser Verpflichtung verlangen. Rechtsgrundlage ist hier § 275 Abs. III BGB. Danach kann der Schuldner einer Leistung diese verweigern, wenn ihm die Leistungserbringung unter Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann (AG Münster, Urteil vom 3.8.2005 – 5 C 805/05, LG Münster 8 S 425/03 – WM 648, 2005).
Gilt die Entbindung/ Befreiung uneingeschränkt?
Es muss für die Entbindung hinzukommen, dass auch keine anderen Personen gefunden werden können, die bereit sind, zu zumutbaren Bedingungen die Kehrwochenpflicht des gebrechlichen Mieters zu übernehmen. Die Kehrwoche und der Winterdienst sind nämlich keine höchstpersönliche Verpflichtungen, die nicht etwa zur Ausführung auf einen Dritten übertragen werden könnten. Findet der Vermieter – auch zu einem späteren Zeitpunkt – eine geeignete Person oder z. B. einen Hausmeisterdienst, so ist der Mieter verpflichtet auf seine Kosten den Hausmeisterdienst zu beauftragen, die Kehrwoche und den Winterdienst für ihn auszuführen.
Zusammenfassend gilt also folgendes: Ist der Mieter wegen Alter oder Gebrechen (auf Dauer) nicht dazu in der Lage die Räum- und Streupflicht zu erfüllen, so muss er sich um eine Ersatzperson kümmern, wenn dies für Ihn nicht unzumutbar ist. Sind damit sehr hohe Kosten verbunden oder kann keine Person gefunden werden, so ist von einer Unzumutbarkeit auszugehen. Der Mieter kann dann vom Vermieter die Entbindung von seiner Verpflichtung verlangen.
Was ist zu beachten, wenn der Mieter krank wird, oder in den Urlaub fährt, oder beruflich stark eingeschränkt ist?
Ist der Mieter z.B. durch Außendiensttätigkeit oder Urlaub usw. vorübergehend verhindert, muss er in jedem Fall für Ersatz sorgen. Entsprechende Klauseln sind auch regelmäßig in den Mietverträgen oder Hausordnungen enthalten. Auch die Beauftragung eines Dritten gegen Entgeld ist nicht unzumutbar. Regelmäßig kann bei nur vorübergehender Verhinderung nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden.
Wer haftet, wenn doch etwas passiert?
Zunächst der Vermieter bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Der Mieter haftet dann, wenn der Vermieter wirksam die Verpflichtung des Mieters, die Räum- und Streupflicht für ihn zu erledigen, vereinbart hat. Außerdem obliegt dem Vermieter die Verpflichtung, die Einhaltung der Räum- und Streuverpflichtung durch den Mieter zu überwachen. Wegen der damit verbundenen erheblichen Haftungsrisiken erscheint es zweifelhaft, ob die Räum- und Streupflicht wirksam auf den Mieter übertragen werden kann. Dem Mieter ist in jedem Fall der Abschluß einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu empfehlen, sofern keine Deckung über die Versicherung des Hauseigentümers besteht.
Zu welcher Zeit muss gestreut bzw. geräumt werden?
Der Beginn und das Ende der Streupflicht der straßenreinigungspflichtigen Gemeinden richtet sich nach dem jeweiligen Verkehrsbedürfnis. Beginn und Ende der Verpflichtung für die öffentlichen Verkehrsflächen sind immer in den Satzungen der Gemeinden und Städte festgelegt.
An Werktagen ab 6:30 bis spätestens 7:00 Uhr. (OLG Hamm: 7:00 Uhr / LG Köln 6:30 in ländlichen Gegenden 7:00/ OLG Düsseldorf 7:00 Uhr) Immer dann, wenn mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs gerechnet werden kann. Nach Ansicht des OLG Celle 9. Zivilsenat, Urteil vom 22. Dezember 2003, Az: 9 U 192/03 grundsätzlich nicht vor 07:00h morgens. Das Gericht lehnte die Haftung für einen um 4:30 Uhr gestürzten Zeitungsausträger ab.
An Sonn- und Feiertagen zumindest nicht vor 9:00 Uhr (OLG Oldenburg a.a.O.)
Kein Gericht legt sich hinsichtlich des Endzeitpunktes der Streupflicht fest! Insoweit ist mithin nach dem jeweiligen Verkehrsbedürfnis zu entscheiden. Ein Anhaltspunkt kann die Ruhezeit sein, deren Beginn die Gerichte und Gesetzgeber auf 22:00 Uhr festgelegt haben.
Muss auch nachts gestreut und geräumt werden?
Nein, in der Nacht muss nicht gestreut werden
Wie wird ordnungsgemäß gestreut bzw. geräumt?
Der Weg muss nicht vollständig geräumt und gestreut sein. Es existiert hier keine einheitliche Rechtsprechung. Mal genügen 0,50 Meter, mal sollten es 1,20 Meter sein. Es hängt vom Verkehrsaufkommen ab.
Dazu das OLG Frankfurt, Urteil vom 22. August 2001, Az: 23 U 195/00: Ein nur wenige Male am Tag und ausschließlich von Fußgängern benutzter Zugangsweg zu einer Wohnung auf einem Privatgrundstück braucht bei Schnee- und Eisglätte nur in einer Breite von etwa einem halben Meter abgestreut zu werden, die für die Begehung durch eine Person als ausreichend anzusehen ist.
Ordnungsgemäß gestreut wird maximal 1 Stunde nachdem es geschneit oder sich Glatteis gebildet hat. Der BGH II ZR 123/86 fordert eine Wiederholung, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat.
Muss auch während eines starken Schneefalls geräumt werden?
Nein, während eines andauernden starken Schneefalls muss nicht fortlaufend gestreut und gekehrt werden (BGH VI ZR 49/83). BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 Az III ZR 8/03: Der Umfang der Räum- und Streupflicht ist nur an die Belange von Fußgängern auszurichten.