Wenn während der Mietzeit Mängel oder Fehler an der Wohnung auftreten, darf der Mieter die Miete kürzen (mindern). Wichtig: Nach dem Gesetz (§ 536 BGB) ist die Miete automatisch gemindert, solange ein Mangel vorliegt (BGH WuM 91, 544). Aber Vorsicht: Das Mietminderungsrecht ist ausgeschlossen, wenn
a) der Mieter den Mangel bei Vertragsabschluss kannte;
b) der Mangel dem Mieter bei Vertragsabschluss in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und der Vermieter ihn nicht arglistig verschwiegen hat;
c) der Mieter den Mangel bei Wohnungsübergabe kannte und sich seine Rechte bei der Annahme nicht vorbehalten hat;
Rechtsanwalt Andre Brüggemann
Ihr Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
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