Unter Instandhaltung sind vorbeugende Maßnahmen zu verstehen, die den bestehenden ordnungsgemäßen Zustand aufrechterhalten bzw. drohende Schäden von vornherein unterbinden (LG Hamburg WuM 95, 267). Davon unterscheidet sich die Instandsetzung. Sie besagt, dass ein ordnungswidriger Zustand in einen ordnungsgemäßen zu überführen ist (AG Dortmund WuM 79, 146; AG Köln WuM 79, 147).
Die laufende Instandhaltung sowie die Instandsetzung der Wohnung obliegen nach dem Gesetz dem Vermieter. Sie erstrecken sich auch auf die Gemeinschaftsräume des Hauses wie Waschküche, Speicher, Treppenhaus (KG Berlin RE WuM 84, 42).