Wasser:
Hierzu zählen: Wassergeld, Kosten der Wasseruhr (einschl. Ablesung und Abrechnung), Kosten für eine Wasseraufbereitungs- und Wasserhebeanlage. Kaltwasserzähler müssen nach 6 Jahren geeicht werden. Das Jahr der letzten Eichung (Beglaubigung) ist auf dem Gerät vermerkt. Die Eichung wird üblicherweise am kostengünstigsten dadurch vorgenommen, dass die vorhandenen Geräte durch neue ersetzt werden. Die hierfür enstehenden Kosten kann der Vermieter ebenfalls umlegen (AG Bernkastel-Kues WuM 2000, 437) Eichgesetz/Eichpflicht. Der Vermieter
kann die Wasserzähler auch anmieten oder leasen. Diese Kosten gehören ebenfalls zu den Wasserkosten. Zu den Messdifferenzen zwischen dem Hauptzähler und den Zwischenzählern, siehe unten – Verteilerschlüssel. Der Mieter darf ohne Erlaubnis des Vermieters nicht einfach selbst einen Wasserzähler in seine Wohnung einbauen (Mietermodernisierung), und er kann vom Vermieter dann auch nicht verlangen, dass die Wasserkosten nach dem abgelesenen Verbrauch abgerechnet werden (AG Wedding GE 2002, 536). Extrem hohe Verbräuche – z.B. im Vergleich zum Vorjahr – muss der Vermieter aufklären. Möglicherweise ist das Rohrleitungssystem undicht oder der Wasserzähler defekt.
Wassermengenregler werden an den Armaturen des Waschbeckens und der Dusche aufgeschraubt und dienen der Wassereinsparung. Sie müssen regelmäßig gewartet werden, damit sie ihre Funktion ausreichend erfüllen können. Der Deutsche Mieterbund unterstützt den Einsatz von qualiativ hochwertigen Reglern. Der Vermieter soll den Einbau dieser Geräte aber nur veranlassen, wenn der Mieter damit einverstanden und ausreichend aufgeklärt worden ist. Die Umlage der laufenden Kosten für die Wartung macht sich bezahlt, weil bereits bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch beträchtliche Kosten eingespart werden. Seit 1.1.2002 ist gesetzlich festgelegt, dass diese Kosten als Teil der Wasserkosten auf die Mieter umlegbar sind.

Entwässerung
Das sind städtische Gebühren für die Nutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage (Kanalisation), die dem Eigentümer gegenüber durch Abgabenbescheid jeweils für ein Rechnungsjahr festgesetzt werden (Kanalgebühren/Sielgebühren). Umlagefähig sind alle im Zusammenhang mit der Entwässerung erhobenen Gebühren. Dazu gehören die „Grundstücksentwässerung“, „Regenwasserabgabe“, „Regenwasserkanalkosten“ oder „Oberflächenentwässerung“ (OLG Düsseldorf WuM 2000, 591; AG Steinfurt WuM 85, 369). Falls das Haus nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen ist, sind dies z.B. Kosten der Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- und Sickergrube (AG Greiz WuM 99, 65).

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