Zur Hausreinigung gehören die Kosten für die Säuberung von Zugängen, Fluren, Treppen, Keller, Wohnräumen oder Waschküchen. Werden diese Arbeiten von einer Putzfrau erledigt, dann gehören deren Lohn inklusive Weihnachtsgeld und Berufsgenossenschaftsbeitrag zu den Kosten der Hausreinigung. Für eine ungelernte Putzkraft sind 8 bis 10 Euro die Stunde üblich
(15 bis 20 DM/Std. zumindest Mitte der 90er Jahre AG Köln WuM 96, 778). Neben den Personalkosten gehören auch die Kosten der Reinigungsmittel dazu (AG Tiergarten GE 88, 631). Unzulässig und als Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit anzusehen ist es, wenn der Vermieter durch Einschaltung seines Sohnes, anderer Firma usw. Zusatzkosten produziert (AG Köln WuM 99, 237; WuM 98, 692).
Aber: Der Vermieter ist nicht gezwungen, immer die preiswerteste Variante zu wählen. Er kann sich auch für eine etwas teurere – dafür aber zuverlässigere – Reinigungsfirma entscheiden (AG Tiergarten GE 88, 631). Der Aufwand für die Reinigung muss sich auch in einem vernünftigen Rahmen halten. Normalerweise muss nicht dreimal in der Woche gereinigt werden ( LG Hamburg NZM 2001, 806). Vergleiche dazu unten – Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.
Sind die Mieter laut Mietvertrag verpflichtet, die Gemeinschaftsflächen selber zu putzen, entfällt natürlich die Position Hausreinigung bei der Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter darf auch nicht ohne weiteres den Mietvertrag oder die Hausordnung dahingehend ändern, dass lässt (AG Frankfurt/Oder WuM 97, 432; AG Castrop-Rauxel WuM 77, 97).
Kosten für Ungezieferbekämpfung sind meistens sehr gering z.B. Kosten für Schädlings-
bekämpfung wie Insektenspray (AG Frankfurt WuM 89, 171). Einmalige Kosten der Ungeziefer-
bekämpfung kann der Vermieter nicht auf die Mieter umlegen, da es sich insoweit nicht um Betriebskosten handelt (LG München I WuM 2001, 245; AG Oberhausen WuM 96, 715; AG Hamburg WuM 99, 485; WuM 93, 619). Voraussetzung für die Umlage ist immer, dass die Kosten regelmäßig entstehen, dass es sich um laufende Kosten handelt. Das gilt auch für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Beseitigung von Bienen oder Wespen (AG Schöneberg MM 98, 354).