„Sonstige Betriebskosten“ ist kein Auffangbecken für alle nur denkbaren Kosten. Will der Vermieter „sonstige Betriebskosten“ abrechnen, muss schon im Mietvertrag stehen, um welche Kosten es sich dabei konkret handelt. Der bloße pauschale Hinweis in einem Mietvertrag, „sonstige Betriebskosten“ seien zu zahlen, reicht nicht aus (BGH WuM 2004, 290; OLG Oldenburg RE WuM 95, 430; LG Osnabrück 95, 434; LG Hannover WuM 91, 358). Enthält der Mietvertrag die konkrete Beschreibung, was unter „sonstige“ zu verstehen ist, kann es sich beispielweise um Kosten für ein Schwimmbad, eine Sauna oder andere Gemeinschaftseinrichtungen im Haus handeln. Zulässig wäre auch eine Vereinbarung, dass die Wartungskosten für den Feuerlöscher (LG Berlin GE 2001, 63; AG Hamburg WuM 98, 352) oder die Dachrinnenreinigung (BGH WuM 2004, 293; WuM 2004, 290) umgelegt werden. Immer mehr Großvermieter gehen dazu über, einen Pförtner einzusetzen. In einigen Häusern heißt er „Concierge“ oder „Doorman“. Die hiefür eintstehenden Kosten sind nur unter gewissen Voraussetzungen auf die Mieter umlegbar. Der Vermieter kann diese Dienstleistung nicht allgemein damit begründen, dass sich besonders ältere Mieter dann sicherer fühlen. Ein Pförtner muss aufgrund der Verhältnisse vor Ort geboten sein, etwa um die Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten oder wegen eines gesteigerten Sicherheitsbedürfnisses (BGH WuM 2005, 336).
Rechtsanwalt Andre Brüggemann
Ihr Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht, Fachanwalt für Verkehrsrecht