WEG Füttern von Tauben auf dem Balkon verboten

Füttern von Tauben auf dem Balkon einer Eigentumswohnung ist verboten

AG München 23.9.2015, 485 C 5977/15 WEG

Das Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon einer Eigentumswohnung ist von Gesetzes wegen verboten und führt in der Regel zu einem Unterlassungsanspruch der Eigentümergemeinschaft. Das WEG berücksichtigt den Umstand, dass die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine soziale Gemeinschaft bilden und damit zwischen ihnen eine Sonderverbindung gegeben ist, innerhalb derer allgemein die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme besteht.



Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Er hat auf seinem Balkon Wassergefäße als Vogeltränken aufgestellt, an der Decke Meisenknödel sowie einen kleinen Behälter mit Käsestreifen und Sonnenblumenkernen aufgehängt und in den Blumenkästen Rosinen als Vogelfutter ausgelegt. Auf dem Balkon halten sich täglich viele Tauben auf.

Die Eigentümergemeinschaft hatte von dem Beklagten verlangt, dass er die Fütterung von Tauben auf seinem Balkon einstellt. Hausdach und Balkon seien bereits erheblich durch Taubenkot verschmutzt. Es sei bekannt, dass Taubenkot ein intensiver Überträger von Keimen und Krankheiten ist. Der Beklagte verstoße zudem gegen das Taubenfütterungsverbot der Landeshauptstadt München. Auch in § 5 Ziffer 10 der Hausordnung heißt es: „Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet“.

Der Beklagte änderte sein Verhalten allerdings nicht. Er gab gegenüber der Gemeinschaft an, seinen eigenen Balkon gewöhnlich jeden Tag mit einem Spachtel zu reinigen und zur Schadensvorbeugung zudem Kalkpulver zu streuen. Verschmutzungen des Daches seien ausschließlich die Folge davon, dass es sich um ein Flachdach und kein Satteldach handele. Taubenkot als Überträger von Krankheiten anzusehen sei bloße „Panik-Macherei“.




Das AG hat der Unterlassungsklage der Eigentümergemeinschaft stattgegeben. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Beklagte hat es zu unterlassen, auf dem Balkon oder aus der Wohnung heraus verwilderte Tauben zu füttern und Tauben durch das Auslegen von Futter und Lebensmitteln anzulocken.

Verstößt ein Wohnungseigentümer gegen die sich aus der bindenden Hausordnung ergebenden Pflichten, so stehen den beeinträchtigten anderen Eigentümern Unterlassungsansprüche zu. Daneben hat die Eigentümergemeinschaft einen gesetzlichen Anspruch auf Unterlassen der Taubenfütterung. Das WEG berücksichtigt den Umstand, dass die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine soziale Gemeinschaft bilden und damit zwischen ihnen eine Sonderverbindung gegeben ist, innerhalb derer allgemein die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme besteht.




Der Beklagte verletzt das Rücksichtnahmegebot des § 14 WEG durch das (unstreitige) Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen von Trinkwasserbehältern und das Aufstellen von Behältern, die sich zum Nisten und Brüten zumindest eignen. Durch diese Maßnahmen lockt er Tauben in letztlich nicht kontrollierbarer Zahl an.

Damit besteht nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur die konkrete Gefahr der vermehrten Beschmutzung auch des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums anderer Wohnungseigentümer, sondern auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung etwa durch von Tauben verbreitete Parasiten wie Taubenzecken und -flöhen oder durch Taubenkot. Dies ist allgemein bekannt und bedurfte keines Beweises.

Quelle: AG München PM v. 16.9.2016