Mieterhöhungsverlangen ohne Unterschrift

Mieterhöhungsverlangen müssen nicht eigenhändig unterschrieben sein

Mieterhöhungsbegehren sind auch ohne eigenhändige Unterschrift des Vermieters formgültig und damit wirksam. Die Schriftformabreden für Änderungen und Ergänzungen von Wohnraummietverträgen gelten nicht für Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung gem. § 558 Abs. 1, § 558b Abs. 2 BGB für das von ihm bewohnte Einfamilienhaus. Das Schreiben trug keine eigenhändige Unterschrift. Es endete mit dem Vermerk „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. Der Beklagte verweigerte die Zustimmung.

Der abgeschlossene Mietvertrag enthielt u.a. folgende Formularklausel:

„§ 6 Änderungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, soweit sich aus den Allgemeinen Vertragsbestimmungen nichts anderes ergibt, nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.“

Nr. 13 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVG) lautete:

„Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind schriftlich zu vereinbaren, dies schließt nicht aus, dass die Vertragsparteien im Einzelfall auf die Schriftform verzichten.“

AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des LG war das Mieterhöhungsbegehren der Klägerin auch ohne eigenhändige Unterschrift formgültig und damit wirksam.

Nach § 558a Abs. 1 BGB ist das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Verlangt das Gesetz die Textform, so muss gem. § 126b BGB die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Dies war hier geschehen.

Dass dieses Schreiben nicht darüber hinaus seitens der Klägerin eigenhändig unterschrieben wurde, war unerheblich. Die in § 6 des Mietvertrages enthaltene Schriftformabrede stand der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens nicht entgegen. Danach waren Vertragsänderungen und -ergänzungen schriftlich zu vereinbaren. Das einseitige Mieterhöhungsverlangen des Vermieters stellte jedoch keine Vertragsänderung oder -ergänzung dar. Zu einer solchen kann es erst durch die Zustimmung des Mieters zu einer bestimmten Mieterhöhung kommen. Den Parteien bleibt es unbenommen, gem. § 127 Abs. 2 S. 2 BGB nachträglich eine dem § 126 BGB entsprechende Beurkundung zu verlangen.

Im weiteren Verfahren muss das Berufungsgericht noch Feststellungen zur Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens im Übrigen und seiner materiellen Begründetheit treffen

BGH 10.11.2010, VIII ZR 300/09