Rauchen in der Mietwohnung ist vertragsgemäß, wenn es nicht durch den Mietvertrag wirksam eingeschränkt ist (BGH WuM 2008, 513). Deshalb verhält sich ein Mieter, der in seiner Wohnung raucht und dadurch Ablagerungen verursacht, auch nicht vertragswidrig. Der Vermieter hat zum Ausgleich die Möglichkeit, die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Ob auch “exzessives” Rauchen, das bereits nach kurzer Mietzeit zu erheblichem Renovierungsbedarf führt, noch vertragsgemäß ist, hat der BGH noch offen gelassen. Viele Gerichte gestehen dem Mieter auch intensives Rauchen zu (LG Berlin GE 2004, 1096; LG Hamburg WuM 2001, 469; LG Köln WuM 2001, 467; AG Esslingen ZMR 2005, 199; AG Frankenberg ZMR 2003, 848; AG Nordhorn NZM 2001, 892).
Rauchen in der Mietwohnung
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Andre Brüggemann
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