Während der Dauer des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung pfleglich zu behandeln und Schäden von ihr abzuhalten, soweit dies in seiner Macht steht. Diese Verpflichtung muss der Mieter auch bei längerer Abwesenheit beachten (LG Berlin WuM 81, U 19); sie dauert bis zum Ende des Mietvertrages, auch wenn der Mieter vorzeitig auszieht. Hieraus ergibt sich, dass der Mieter verpflichtet ist, zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung von Schäden zu treffen (z.B. bei wolkenbruchartigem Regen Fenster zu schließen oder bei strenger Kälte zur Verhütung von Frostschäden die Wasserleitung gegen Einfrieren zu schützen).
Obhutspflicht
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Andre Brüggemann
Rechtsanwalt in Detmold
Fachanwalt für Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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