Frösche: Frösche stehen unter Naturschutz, egal ob in einem natürlichen Wasserlauf oder in einem künstlich angelegten Gartenteich des Nachbarn. Lautstarkes ” Gequake ” muss hingenommen werden. Bei übermäßigen Lärmbebelästigungen kann die Naturschutzbehörde anordnen, dass der Teich trockenzulegen bzw. die Frösche zu entfernen sind (BGH WuM 93, 127; VGH München NJW 99, 2914).
Mietminderung Lärm
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Andre Brüggemann
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Wohnungseigentumsrecht,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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