Wer unerlaubt in ein Haus oder eine Mietwohnung eindringt oder dort verweilt, obwohl er zum Verlassen aufgefordert wurde, begeht Hausfriedensbruch und kann auf Antrag bestraft werden (§ 123 StGB). Selbst der Vermieter kann im eigenen Haus Hausfriedensbruch begehen, wenn er nämlich gegen den Willen des Mieters in dessen Wohnung eindringt.
Hausfriedensbruch
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Andre Brüggemann
Rechtsanwalt in Detmold
Fachanwalt für Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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