Fahrräder darf der Mieter sowohl in seiner Wohnung, soweit geeignete Unterstellmöglichkeit vorhanden, als auch in seinem Keller unterstellen, weil von einem Fahrrad keine Gefahr für die gemieteten Räume ausgeht. Im Hausflur, Kellergang usw. darf ein Fahrrad grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters abgestellt werden, es sei denn, dass anderweitiger Abstellraum nicht vorhanden ist. Die gilt auf für das Abstellen des Fahrrades auf dem Hof.
Fahrräder
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Andre Brüggemann
Rechtsanwalt in Detmold
Fachanwalt für Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Allee 1, 32756 Detmold
Tel. 05231 306 303,
Fax 05231 87 89 834
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