Die Höhe der Vorauszahlung muss angemessen sein. Sie muss sich nach den tatsächlich zu erwartenden Betriebskosten richten. Die Vorauszahlungen sollen keinen kostengünstigen Kredit für den Vermieter darstellen. Ergibt sich also bei der Nebenkostenabrechnung (oder Heizkostenabrechnung) eine hohe Rückzahlung, sind die monatlichen Vorauszahlungen zu hoch und müssen angemessen gesenkt werden. Nach Vorlage der Abrechnung kann der Mieter den Vorauszahlungsbetrag auf eine angemessene Höhe herabsetzen. Der Vermieter darf ebenfalls den Vorauszahlungsbetrag anpassen. Einen zu niedrigen Betrag kann er erhöhen. Dieses Recht steht ihm aber nur zu, nachdem er über die Betriebskosten abgerechnet hat. Bevor die Anpassung des Vorauszahlungsbetrags vorgenommen werden darf, müssen Vermieter oder Mieter der anderen Mietpartei dies “in Textform” mitteilen. Textform heißt, dass die Mitteilung nicht persönlich unterschrieben sein muss, sondern die Übermittlung per Telefax oder E-Mail geschehen kann (Schriftform).
Erhöhung und Senkung der Betriebskostenvorauszahlung
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Andre Brüggemann
Rechtsanwalt in Detmold
Fachanwalt für Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht,
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