Bei Eheleuten ist-wie bei anderen Personenmehrheiten auch-grundsätzlich nur derjenige Mieter, der den Mietvertrag als Vertragspartner des Vermieters unterschrieben hat. (Dies gilt grundsätzlich genauso für eine Personenmehrheit auf der Vermieterseite.) Unterschreiben beide, sind auch beide Vertragspartner; unterschreibt nur ein Ehepartner den Vertrag, ist auch nur dieser Mieter (Ausnahme: Bei Mietverträgen, die vor dem 3.10.1990 in den östlichen Bundesländern abgeschlossen worden sind, sind beide Eheleute Mieter, auch wenn nur einer von ihnen den Vertrag unterzeichnet hat).