Hier gilt grundsätzlich: Dübellöcher im gewissen Umfang gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung und lösen keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters aus (LG Köln, Az. 1 S 130/99). Erlaubt ist den Mietern deshalb immer die Installation üblicher Ausstattung und der hierfür notwendigen Dübellöcher.

Im Badezimmer dürfen beispielsweise Lampen, Spiegel, Handtuch- und Toilettenpapierhalter, Halter für Zahnputzbecher oder Seifenschalen sowie Duschstangen und Haltegriffe angebracht werden. In der Küche dürfen die Mieter Regale, Hängeschränke, Handtuchhalter sowie zusätzliche Arbeitsplatten anbringen.

Strittig ist übrigens die Anzahl der  zumutbaren Dübellöcher. Einzelne Gerichte sehen 32 Dübellöcher als zulässig an, andere 11 bis 14 Löcher.

Im üblichen Umfang gesetzte Bohrlöcher müssen Mieter beim Auszug nicht beseitigen, wenn sich im Mietvertrag keine Renovierungsklausel findet. Andererseits haben Mieter, die zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet wurden, bei Auszug alle Löcher wieder ordnungsgemäß zu schließen. Dazu gehört auch die Entfernung der Dübel aus den Wänden.