Hat der Vermieter die Abrechnung vorgelegt, muss der Mieter seine Einwendungen innerhalb von 12 Monaten vorbringen. Ist diese Frist abgelaufen, kann die Betriebskostenabrechnung nicht mehr beanstandet werden, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Das bedeutet nicht, dass sich der Mieter mit der Bezahlung immer ein Jahr Zeit lassen kann. Es ist lediglich gesetzlich festgelegt, ab welchem Zeitpunkt keine Beanstandungen mehr möglich sind. Bestehen keine Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung, muss der Mieter die gefordete Nachzahlung innerhalb angemessener Zeit, spätestens nach einem Monat begleichen. Für den preisgebundenen Wohnraum gibt es keine Einwendungsfrist des Mieters, da eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt (BGH WuM 2005, 579).
Betriebskosten, Einwendungsfrist für Mieter
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Andre Brüggemann
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Wohnungseigentumsrecht,
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