Eine Warmwasserversorgungsanlage ist das ganze Jahr über “rund um die Uhr” in Betrieb zu halten (AG München WuM 87, 382). Der Vermieter kommt nur dann seinen vertraglichen Verpflichtungen nach, wenn ständig ausreichend warmes Wasser (mindestens 40 bis 50 Grad Celsius) geliefert wird. Wird über einen längeren Zeitraum kein warmes Wasser geliefert, sondern nur zu Untertemperaturen, kann der Mieter die Miete mindern.
Warmwasserversorgung
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Andre Brüggemann
Rechtsanwalt in Detmold
Fachanwalt für Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Allee 1, 32756 Detmold
Tel. 05231 306 303,
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