Vollständige Untervermietung: Die Untervermietung des gesamten Wohnraums bedarf der Erlaubnis des Vermieters. Das gilt auch dann, wenn der Mieter ausziehen will und Sohn oder Tochter in der Wohnung bleiben sollen (OLG Frankfurt RE WuM 88, 459; LG Cottbus WuM 95, 38). Gibt der Vermieter seine Erlaubnis nicht, darf der Mieter auch bei einem befristeten Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Es ist nicht erforderlich, dass der Mieter einen konkreten Untermieter vorschlägt, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung generell verweigert
Untermiete
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Andre Brüggemann
Rechtsanwalt in Detmold
Fachanwalt für Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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