Brutalo Angriff auf Mitbewohner als Kündigungsgrund

Brutalo-Angriff auf Mitbewohner kann fristlose Kündigung durch Vermieter rechtfertigen

AG München 18.11.2014, 425 C 16113/14

Ein gewalttätiger Angriff auf einen Mitbewohner, durch den dieser verletzt wird, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter. In einem solchen Fall wird der Hausfrieden so sehr gestört, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

 

Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt in München. Sie hatte seit April 2009 eine Einzimmerwohnung für 250 € netto zzgl. Nebenkosten an den beklagten vermietet. Der 34- jährige Mieter ist Afghane, verheiratet und hat eine Tochter, die im September 2014 geboren wurde.

Am 14.6.2014 um 3 Uhr nachts fand ein Mitbewohner, der gerade in Begleitung eines Freundes nach einem WM-Fußballspiel nach Hause kam, den Beklagten laut schreiend im Stiegenhaus auf dem Bauch liegend am Boden. Er schrie laut: „Ich will sterben, Hilfe, Hilfe!“ Der 29-jährige Mitmieter, der den Beklagten als friedlichen Nachbarn kannte, dachte, dass er Hilfe braucht, ging hin und fragte, ob er einen Rettungswagen holen soll. Da sprang der Beklagte plötzlich auf, packte den Mitmieter am Hemd und würgte ihn. Der Beklagte schlug auf ihn ein, wodurch der Mitmieter Verletzungen im Gesicht und Kratzer am Oberkörper davongetragen hat. Er konnte sich nur mit äußerster Not befreien.

Nachdem der Mitmieter sich losreißen konnte, packte der Beklagte dessen Begleiter am Fuß und versuchte, diesen zu beißen. Der Mitmieter konnte seinen Freund befreien und wollte mit diesem davonlaufen. Der Beklagte bekam den Fuß des Mitmieters zu fassen, so dass dieser die letzten fünf Stufen der Treppe hinabstürzte. Der Mitmieter rappelte sich auf und lief mit seinem Freund vor das Haus ins Freie. Der Beklagte rannte zu ihm, setzte sich auf ihn und schlug wieder auf ihn ein. Die Verletzungen mussten im Krankenhaus behandelt werden. Der Beklagte wurde daraufhin für einen Monat stationär in einem Klinikum untergebracht.

Ende Juni 2014 kündigte die Klägerin dem Beklagten fristlos wegen der schweren und nachhaltigen Störung des Hausfriedens. Aufgrund des Vorfalls hätten zudem auch Mitbewohner Angst vor dem Beklagten. Der Beklagte räumte die Wohnung allerdings nicht. Das AG gab der Räumungsklage statt und verurteilte den Beklagten dazu, die Wohnung bis zum 31.3.2015 zu räumen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Beklagte hatte den Hausfrieden so sehr gestört, dass der Klägerin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden konnte.

Der Beklagte hatte Gewalt gegenüber zwei Personen angewendet, wodurch der Mitmieter so sehr verletzt wurde, dass er im Krankenhaus behandelt werden musste. Der geschädigte Mitmieter hatte in seiner Zeugenaussage angekündigt, dass er aus dem Haus ausziehen werde, sollte nicht bis Jahresende eine Lösung gefunden werden. Auch eine weitere Mitbewohnerin gab als Zeugin an, dass sie aufgrund des Vorfalls Angst habe, sich in dem Haus aufzuhalten, und beabsichtigte auszuziehen.

Dem Beklagten musste allerdings zu Gute gehalten werden, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hatte und er sich danach lange in stationärer Behandlung befand. Bei der Abwägung der Interessen der Vermieterin und des beklagten Mieters stand jedoch fest, dass die Interessen der Vermieterin überwogen und für sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar war.

Quelle: AG München PM v. 22.5.2015