BGH generelles Verbot und Hunden und Katzen ist unwirksam

Generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch AGB des Vermieters unwirksam

BGH 20.3.2013, VIII ZR 168/12

Eine Klausel in den AGB des Vermieters, die die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm die Haltung der Tiere ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im Mietvertrag war – wie bei der Klägerin üblich – als „zusätzliche Vereinbarung“ enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, keine Hunde und Katzen zu halten.

Der Beklagte zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Daraufhin nahm die Klägerin den Beklagten auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch.

Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung.

Eine Klausel in den AGB des Vermieters, die die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.

Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde – in Widerspruch dazu – eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt allerdings nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Vorliegend hat das LG eine Zustimmungspflicht der Klägerin zur Hundehaltung rechtsfehlerfrei bejaht.

Quelle: BGH PM Nr. 47 vom 20.3.2013